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D.A. (Doris) Klüsener
D.A. (Doris) Klüsener Rechtsanwältin
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Versteigerung des Eigenheims nach einer Scheidung oder Trennung

Lesezeit: 5 Minuten | Datum der Publikation: 07-09-2021 | Typ: Blog/Artikel

Nicht selten wird nach einer Scheidung auch das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung versteigert. Bei deutsch-niederländischen Ehepaaren gilt es, einige Punkte zu beachten, da diese Teilungsversteigerung grenzüberschreitend erfolgt.

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Viele gemischt deutsch-niederländische Ehepaare (und auch niederländische Ehepaare) haben in Deutschland ein gemeinsames Eigenheim erworben. Für den Fall, dass diese Ehepaare im Hinblick auf das Güterrecht keinen anderslautenden Vertrag geschlossen haben, kann auf das Güterrecht dieser Eheleute deutsches Recht anwendbar sein.

 

Deutsches Güterrecht

Dies ist z.B. der Fall, wenn Eheleute ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet haben oder wenn niederländische Ehepartner länger als 10 Jahre in Deutschland gelebt haben.

 

Niederländisches Güterrecht bei Eigentum in Deutschland

Selbst wenn niederländisches Recht auf das Güterrecht dieser Eheleute anwendbar ist, so stellt sich in streitigen Fällen früher oder später die Frage, wie das in Deutschland befindliche gemeinsame Eigentum an einer solchen Immobilie auch gegen den Willen des anderen auseinandergesetzt werden kann.

Nicht selten ist es so, dass sich im Falle einer Trennung oder Scheidung einer der Eheleute bzw. Partner weigert, an einer einvernehmlichen Einigung mitzuwirken, z.B. an dem Verkauf des Hauses oder an der Übertragung des eigenen Eigentumsanteils auf den anderen Ehegatten. In diesen Fällen bleibt häufig die erzwungene (Teilungs-)Versteigerung als einzige bzw. letzte Möglichkeit, die Auseinandersetzung der Immobilie zu bewirken.

 

Dieses stellt für viele Niederländer ein schwer verständliches Ergebnis dar. Das niederländische Recht bietet nämlich in solchen Fällen z.B. die Möglichkeit:

  • über einen vom Gericht bestellten neutralen Notar – und ggf. ergänzend neutrale Anwälte – eine Auseinandersetzung zu bewerkstelligen,
  • vom Gericht festlegen zu lassen, dass die Immobilie (ggf. gegen Ausgleichszahlung) auf einen der Ehepartner übertragen wird oder
  • vom Gericht feststellen lassen, dass die Immobilie über Makler verkauft wird, wobei der andere Ehegatte verpflichtet wird, an dem Verkauf mitzuwirken bzw. dessen Zustimmung durch das Gericht ersetzt wird.

 

Deutsche Rechtslage bei Teilungsversteigerungen

Solcherlei Möglichkeiten im Wege einer gerichtlichen Bestimmung kennt das deutsche Recht schlichtweg nicht, so dass als letzter Ausweg für die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie nur die Zwangsversteigerung bleibt.

Eine Teilungsversteigerung ist ein Sonderfall der Zwangsversteigerung, wobei der Antragsteller in diesem Falle nicht einer der im Grundbuch eingetragenen Gläubiger ist, sondern einer der Miteigentümer selbst. Das Recht eines jeden Miteigentümers, die Teilungsversteigerung zu beantragen, leitet sich aus dem Gemeinschaftsrecht her (§§ 749, 753 BGB), wonach jeder Teilhaber das Recht hat, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Es ist dabei gleichgültig, wie groß der Eigentumsanteil des Antragstellers ist.

Teilungsversteigerungen kommen hauptsächlich im Rahmen von Ehescheidungen vor. Der zweite wesentliche Fall sind Erbengemeinschaften.

Für die Teilungsversteigerung gilt weitgehend analog das Zwangsversteigerungsgesetz, wobei der Antragsteller analog als Gläubiger, der Antragsgegner als Schuldner behandelt wird. Die Besonderheiten der Teilungsversteigerung werden lediglich in den §§ 180 bis 185 ZVG abgehandelt.

Dabei wird nicht etwa nur der Eigentumsanteil des Antragstellers versteigert, sondern das gesamte Grundstück.

 

Teilungsversteigerungsverfahren - die Verteilung des Erlöses

Das eigentliche Teilungsversteigerungsverfahren ist dann auch folgerichtig beendet, sobald das Grundstück veräußert wurde und der Erlös zur Verteilung bereit liegt. Das Gericht kümmert sich dann grundsätzlich nicht mehr um die Verteilung dieses Erlöses. Das Geld wird zwar an die Alteigentümer ausgekehrt – aber nur dann, wenn diese sich einig sind, wer davon wie viel bekommen soll. Wenn diese sich aber nicht einig sind, so wird das Versteigerungsgericht den Erlös hinterlegen.

Die Parteien werden sich dann nach Abschluss der Teilungsversteigerung ggf. um die Verteilung des Erlöses streiten müssen.

Im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens erfolgt also keine Erlösverteilung. Im Verlaufe dieses Verfahrens werden auch nicht anderweitige vermögensrechtliche Ansprüche der Parteien geklärt (wie zum Beispiel Ansprüche auf Zugewinnausgleich, Nutzungsentschädigung o.ä.).

Diese Fragen müssen ggf. in gesonderten gerichtlichen Verfahren geklärt werden.

 

Fragen und Kontakt

Bei weiteren Fragen zum Thema Teilungsversteigerungen in Deutschland und den Niederlanden nehmen Sie gerne Kontakt auf mit unseren Anwältinnen für Familien- und Erbrecht:
bzw. Telefonzentrale 0031 53 484 0000. 

 

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