Testament in den Niederlanden

Bei einem Erbfall in den Niederlanden findet das niederländische Erbrecht Anwendung, wenn der Erblasser den sog. gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hatte. Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass schon der längere Aufenthalt bzw. das Wohnen und Leben in den Niederlanden dazu führt, dass das niederländische Erbrecht im Falle ihres Todes anwendbar ist. Es ist in vielen Fällen sinnvoll, sich im Laufe des Lebens mit der Erstellung eines Testamentes zu beschäftigen. Wenn beispielsweise ein Deutscher in Holland lebt, kann und sollte er auch über eine Wahl des deutschen Erbrechts nachdenken. Das kann Vor- aber auch Nachteile haben und muss gut gegeneinander abgewogen werden.

Unsere deutschsprachigen Anwälte und Notare beraten und unterstützen Sie gerne bei Fragen zum deutschen und niederländischen Erbrecht.

Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt, gilt in den Niederlanden die gesetzliche Erbfolge des niederländischen Rechts. Danach erben vorrangig der den Erblasser überlebende Ehegatte und, soweit vorhanden, die Kinder. Hat der Erblasser jedoch keinen Ehegatten und keine Kinder, so erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Eltern und Geschwister des Erblassers. Ersatzweise erben die Großeltern des Erblassers bzw. sodann die Urgroßeltern.

Jedoch kann der Erblasser durch ein Testament (auch Verfügung von Todes wegen genannt) von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Ein Testament ist somit eine persönliche und den individuellen Vorstellungen des Erblassers entsprechende Regelung darüber, wie im Falle seines Todes über sein Vermögen verfügt werden soll.

 

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines niederländischen Testaments

Ein Testament wird im niederländischen Recht – anders als im deutschen Recht - ausschließlich durch notarielle Beurkundung wirksam.

Zum einen kann das Testament direkt bei und mit der Hilfe eines Notars errichtet werden (sog. Öffentliches Testament). Jedoch kann der Erblasser auch eigenständig ein Testament errichten, muss dieses jedoch anschließend an einen Notar zur Verwahrung übergeben (sog. Depottestament).

Der niederländische Notar, bei dem das Testament errichtet oder dem das Testament übergeben worden ist, ist verpflichtet, dieses dem Zentralen Testamentsregister (Centraal Testamenten Register) zu melden.

 

Ausgestaltung des Testaments

Der Erblasser unterliegt bei der Ausgestaltung seines Testaments im Grundsatz keinen gesetzlichen Barrieren (Testierfreiheit). Er kann frei darüber entscheiden, wer erben soll.

Dabei kann der Erblasser auch gesetzliche Erben enterben. Jedoch haben die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder) trotz Enterbung weiterhin einen Pflichtteilsanspruch am Erbe, die sog. legitieme portie.

Sind sogar mehrere Personen (z.B. Ehegatten) von einem grenzüberschreitenden Erbfall betroffen, können bei der Erstellung und Anwendung des Testaments verschiedene Fragen aufkommen. So kennt das niederländische Erbrecht kein gemeinsames Testament zwischen Eheleuten und auch keinen Erbvertrag. Jede Person muss also für ihren eigenen Todesfall ein eigenes Testament errichten.

 

Abgrenzung zur Patientenverfügung (levenstestament)

Das Testament ist von einer Patientenverfügung (im niederländischen: levenstestament) abzugrenzen. Die Patientenverfügung regelt den Umfang der Pflege bzw. der medizinischen Versorgung für den Fall, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidungen selbst zu treffen.

 

Erbrecht in Deutschland und den Niederlanden im Vergleich

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

 

Kontakt

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Testament? Oder möchten Sie ein Testament errichten? 

Bei weiteren Fragen zum Erbrecht in den Niederlanden nehmen Sie gerne Kontakt auf mit unseren Anwältinnen für Familien- und Erbrecht:

bzw. Telefonzentrale 0031 53 484 0000.