Ausschlagung eines Erbes in den Niederlanden

Nach niederländischem Erbrecht erhält ein Erbe zum Einen das finanzielle Vermögen des Erblassers oder einen Teil davon. Es gehen aber auch die Verbindlichkeiten, d.h. die Schulden des Erblasser zum Zeitpunkt des Todes und auch mit dem Erbe verbundene Schulden auf den Erben über. Bei der Frage der Annahme der Erbschaft in den Niederlanden weiß der Erbe meistens nicht, wie viel Aktiva und/oder Passiva er erben wird. Es stellt sich häufig die Frage, ob das Erbe ausgeschlagen werden soll. Die – beschränkte - Ausschlagung (verwerping) kann in bestimmten Fällen nicht nur die sicherste, sondern bei entsprechenden Verbindlichkeiten des Erblassers auch die finanziell günstigste Lösung sein.

Was bedeutet Ausschlagung eines Erbes in Holland?

Wird das Erbe vollumfänglich angenommen (sog. zuivere aanvaarding), haftet der Erbe im Zweifel auch mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten/Schulden des Erblassers.

Mit der Ausschlagung der Erbschaft (verwerping) erklärt der Erbe ausdrücklich, dass er auf die Erbschaft oder seinen Anteil an der Erbschaft des Erblassers verzichtet. Die Aktiva und Passiva des Erblassers gehen entsprechend nicht an den Erben über. Der Erbe hat dann auch keinen Anspruch mehr auf einen ihm eventuell zustehenden Pflichtteil. Für einen pflichtteilsberechtigen Minderjährigen allerdings kann bei Ausschlagung die Geltendmachung des Pflichtteils vorbehalten werden.

Nach der Ausschlagung geht das Erbe auf den nächsten Erben in der Erbfolge über. Wenn alle gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben die Erbschaft ausschlagen, erbt der Staat.

 

Erbannahme unter Vorbehalt (beneficiaire aanvaarding)

Das niederländische Erbrecht kennt eine Besonderheit: Das Erbe kann - anstatt es auszuschlagen - auch unter Vorbehalt angenommen werden.

Unter der Annahme eines Erbes unter Vorbehalt versteht man die Annahme der Aktiva und der Passiva des Erbes, solange die Schulden das Nachlassvermögen nicht übersteigen. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Erbe nicht mit seinem persönlichen Vermögen für etwaige Verbindlichkeiten des Erblassers haftet. Übersteigen die Passiva die Aktiva, erbt der Erbe also null.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Der Erblasser Ruben verfügte zum Zeitpunkt seines Todes über ein Vermögen in Höhe von 100.000€ und über Schulden in Höhe von 110.000€. Als alleinige Erbin kommt seine Tochter Alexandra in Betracht. Diese erahnt die vielen Schulden ihres Vaters und nimmt das Erbe nur unter Vorbehalt im Wege der „benefiaire aanvaarding“ an . Dementsprechend erbt Alexandra die Aktiva ihres Vaters, aber nur 100.000 € der Passiva des Erblassers. Die restlichen 10.000 € an Saldoschulden erbt Alexandra nicht und hierfür haftet sie somit auch nicht mit dem persönlichen Vermögen.

 

Wie erfolgt die Ausschlagung eines Erbes in Holland?

Die Ausschlagung einer Erbschaft (verwerping) erfolgt nach niederländischem Recht durch ausdrückliche Erklärung des Erben gegenüber der Geschäftsstelle des für den Erbfall zuständigen Gerichts (rechtbank). Anschließend ist die Ausschlagung des Erbes im niederländischen Nachlassregister festzuhalten.

Das holländische Recht kennt keine Frist für die Ausschlagung oder beschränkte Erbschaftsannahme. Wenn das Gericht aber dem Erben auf Antrag eines Berechtigten eine Erklärungsfrist setzt, so gilt die Erbschaft als vorbehaltlos angenommen, wenn nicht binnen der gesetzten Frist eine (beschränkte) Ausschlagung erfolgt.

Während die Ausschlagung bzw. beschränkte Annahme der Erbschaft ausdrücklich erfolgen muss, kann die Annahme der Erbschaft auch stillschweigend erfolgen. Das Leerräumen der Wohnung des Erblassers kann z.B. rechtlich als Verfügung über den Nachlass und damit als Annahme der Erbschaft eingestuft werden. Es ist ratsam, sich hierzu mit Anwalt/Anwältin oder Notar/in beraten zu lassen. Ist nämlich die Annahme (stillschweigend) einmal erfolgt, können Dritte ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Erblasser nun gegenüber den Erben geltend machen.

 

Ausschlagung des Erbes durch einen Minderjährigen

Ist der Erbe noch minderjährig, so sieht das niederländische Erbrecht besondere Voraussetzungen für die Ausschlagung einer Erbschaft vor.

Zunächst müssen die Sorgeberechtigten beim zuständigen Familiengericht eine Genehmigung für die Ausschlagung anfordern. Für die Anforderung der Genehmigung gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten. Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Aufstellung des Vermögens des Erblassers (sog. Nachlass) beizufügen. Auf dieser Grundlage beurteilt das Gericht, ob die Ausschlagung der Erbschaft für den Minderjährigen vorteilhaft bzw. zumutbar ist.

In grenzüberschreitenden Fällen ist es wichtig zu wissen, dass ein anderes Gericht für die Genehmigung zuständig sein kann. Erbt z.B. ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind von einem in den Niederlanden lebenden Erblasser, so ist das deutsche Gericht für die Frage der Genehmigung der Ausschlagung international zuständig. Diese Frage fällt nämlich unter Sorgerecht und hierfür gibt es besondere internationale Regelungen.

 Wir können für Sie sämtliche nötigen Schritte in den Niederlanden und in Deutschland durchführen.

 

Fragen und Kontakt:

Bei weiteren Fragen zum Erbrecht in den Niederlanden nehmen Sie gerne Kontakt auf mit unseren Anwältinnen für Familien- und Erbrecht:

●      Rechtsanwältin Doris Klüsener, Email: klusener@damste.nl, tel. 0031-6-82305814

●      Mr. Rebecca Orgel, Email: orgel@damste.nl, tel. 0031-6-30630279 

bzw. Telefonzentrale 0031 53 484 0000.