Mietsicherheit: Mietkaution und Mietbürgschaft

In Deutschland gibt es vor allem zwei gängige Formen der Mietsicherheit: die Mietkaution und die Mietbürgschaft. Eine Mietsicherheit dient als Sicherheitsleistung, die der Mieter dem Vermieter zur Absicherung von etwaigen Forderungen, wie ausstehender Miete oder Schadensersatzansprüchen, hinterlegt. Erfahren Sie nachfolgend die wichtigsten Infos über Kaution und Bürgschaft für Mieter.

Formen der Mietsicherheit

Eine Mietsicherheit ist eine Sicherheitsleistung vom Mieter an den Vermieter für z.B. nicht gezahlte Miete oder Betriebskosten. Die Mietsicherheit kann in verschiedenen Formen hinterlegt werden. Die gängigsten Formen der Mietsicherheit sind die Zahlung einer Kaution und die Sicherung durch eine Bürgschaft.

 

Kaution Mieter

In der Praxis ist es oft so, dass zum Eingang des Mietverhältnisses der Mieter bei dem Vermieter eine Kaution zu hinterlegen hat. Die Kaution beläuft sich meist auf zwei oder aber maximal drei Nettokaltmieten. Wie andere Formen der Mietsicherheit auch, dient die Kaution dem Vermieter als Sicherung etwaiger aus dem Mietverhältnis entstehenden Forderungen, welchen der Mieter nicht nachkommt, wie z.B. nicht gezahlte Miete, Nachzahlungen der Betriebskosten oder Mietschäden. Auch etwaige Schadenersatzansprüche des Vermieters kann er durch den Abzug dieser Ansprüche von der Kaution geltend machen.

Eine Vereinbarung über die Hinterlegung einer Kaution ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sollten sich die Mietparteien jedoch zu dieser doch sehr üblichen Vereinbarung einer Mietsicherheit entschließen, ist diese zwingend im Mietvertrag festzuhalten. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen anzulegen und die Kaution zu verzinsen. Beides hat er dem Mieter auf sein Verlangen hin nachzuweisen.

 

Rückzahlung einer Kaution im Mietverhältnis

Wenn alle Forderungen gegenüber dem Mieter beglichen sind, ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution zurückzuzahlen.

Somit kann die Rückzahlung der Kaution erfolgen, sofern bei der Übergabe des Mietobjektes festgestellt wurde, dass der Vermieter keine weiteren sich aus dem Mietverhältnis begründenden Ansprüche gegenüber dem Mieter hat. In den meisten Fällen wird der Vermieter die Kaution jedoch erst nach einer umfassenden Prüfung etwaiger bestehender Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen oder Mietschäden zurückzahlen. Die Rückzahlung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen, meist wird von einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgegangen.

Alle Schadensersatzansprüche, welche dem Vermieter aufgrund des Mietverhältnisses entstehen könnten, wären bereits nach dieser Zeit verjährt (siehe § 548 BGB). Beim Anspruch auf Mietzahlung gilt jedoch die reguläre Verjährung. Im Einzelfall kann der Vermieter die Kaution unter gewissen Umständen noch länger einbehalten.

 

Mietbürgschaft

Die Mietbürgschaft bietet eine praktische Alternative zur herkömmlichen Mietkaution und kann sowohl für Mieter als auch für Vermieter attraktiv sein. Bei der Mietbürgschaft übernimmt eine dritte Partei, wie beispielsweise die Eltern des Mieters, eine Bank oder eine Versicherung, die Verpflichtung, für den Mieter im Rahmen einer Bürgschaft einzustehen. Anders als bei der Mietkaution wird jedoch kein Geldbetrag hinterlegt. Dennoch kann der Vermieter im Falle von Mietrückständen oder Schäden auf die Bürgschaft zurückgreifen.

Die Vorteile einer Bürgschaft für den Mieter liegen auf der Hand. Doch auch für den Vermieter ermöglicht eine Bürgschaft im Vergleich zur Mietkaution eine einfachere und schnellere Inanspruchnahme, da im Regelfall die Gewissheit besteht, einen zahlungsfähigen Bürgen zur Verfügung zu haben. Zudem muss bei endenden Mietverhältnissen, bei denen es nichts zu beanstanden gibt, keine Kaution zurückgezahlt werden.

Wichtig ist jedoch, dass die ausgestellte Mietbürgschaftsurkunde und deren Bedingungen vom Vermieter sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass mögliche Ansprüche reibungslos bei Bedarf geltend gemacht werden können.

 

Kontakt

Haben Sie Fragen zur Mietsicherheit im deutschen Mietrecht? Benötigen Sie Beratung zu Kautionen oder einer Mietbürgschaft? Wir bei Damsté stehen Ihnen mit unserer fachlichen Expertise im deutschen Mietrecht gerne zur Verfügung. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit unserem Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Markus Sporleder, auf per E-Mail an sporleder@damste.nl oder per Telefon unter +31 6 82 06 97 38.