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GmbH Haftung bei Verstoss Mindestlohn

Mindestlohn in einer GmbH: Wer haftet bei Verstößen gegen die Mindestlohnvorschriften?

Lesezeit: 3 Minuten | Datum der Publikation: 15-11-2023 | Typ: Blog/Artikel | Verfasser: Markus Sporleder

Als Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland sind Sie nicht nur für das reibungslose Geschäftsgeschehen verantwortlich, sondern tragen auch eine erhebliche Verantwortung in Bezug auf die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften. Ein besonders wichtiges Thema ist die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns. In diesem Blog-Beitrag geht unser Anwalt für Gesellschaftsrecht auf die Haftung von Geschäftsführern bei Verstößen gegen die Mindestlohnvorschriften ein und erläutert die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Durchgriffshaftung für Geschäftsführer.

Haftung in einer GmbH

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist in Deutschland eine eigenständige juristische Person, die im Normalfall mit ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten haftet. Dies bedeutet, dass das Vermögen der GmbH für Schulden und Verpflichtungen einsteht.

 GmbH Haftung bei Verstoss Mindestlohn

Haftung Geschäftsführer

Bei Geschäftsführern einer GmbH gelten folgende Punkte beim Thema Haftung:

  • Geschäftsführer haften im Innenverhältnis zur GmbH,
  • ihre Haftung ist normalerweise auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt,
  • diese Haftungsgrenze kann nur dann durchbrochen werden, wenn es einen besonderen Haftungsgrund gibt.

 

Gemäß dem GmbHG gilt bei der Haftung der Geschäftsführer:

  1. Verletzt der Geschäftsführer die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ nach § 43 GmbHG, dann haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft mit seinem privaten Vermögen, um der Pflicht den entstandenen Schaden zu ersetzen, nachzugehen.
  2. Die Gesellschafter selbst haften nicht mit ihrem Privatvermögen, jedoch bestehen Ausnahmen bei der Haftung bezüglich privater Kredite oder Bürgschaften.

 

Entscheidung des BAG zur Durchgriffshaftung

Am 30. März 2023 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine wichtige Entscheidung zur Frage der Haftung von GmbH-Geschäftsführern bei Verstößen gegen den Mindestlohn getroffen. Konkret ging es darum, ob die unterlassene Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern begründen kann.

Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts:

  • Geschäftsführer können eine einzelfallbezogene bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 21 I Nr. 9 MiLoG besitzen
  • Dies steht in Verbindung mit $ 9 I Nr. 2 OWiG für die Verletzung der Zahlungsverpflichtung des Mindestlohns
  • Geschäftsführer können bußgeldrechtlich belangt werden, sollte die GmbH gegen Mindestlohnvorschriften verstoßen.

 

Allerdings hat das Gericht auch klargestellt, dass dieser Verstoß nicht zwangsläufig eine Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers gemäß § 823 II BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH auslöst.

Die Durchgriffshaftung, bei der der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haften könnte, ist in diesem Zusammenhang nicht gegeben.

 

Durchgriffshaftung: Warum haften Geschäftsführer nur bußgeldrechtlich?

Die Begründung hierfür liegt in der Auffassung, dass die betreffenden Gesetze nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 II BGB für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, wenn es um ihre Beziehung zu ihrem Geschäftsführer geht.

Die Durchgriffshaftung ist in Deutschland eine Ausnahme von der Regel, und die Gesetze deuten nicht darauf hin, dass die Trennung zwischen dem Vermögen der GmbH und dem Privatvermögen des Geschäftsführers in diesem Fall aufgehoben werden sollte.

 

Verstöße gegen die Mindestlohnvorschriften

Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften können zwar nicht direkt zu einer Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers führen, aber:

  • Die GmbH kann zur Verantwortung gezogen werden, was zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen kann.
  • Gemäß § 43 II GmbHG sind Geschäftsführer lediglich im Innenverhältnis von der Haftung ausgenommen.

Obwohl die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass Geschäftsführer nicht automatisch für Mindestlohnverstöße haften, sollten Sie stets bedenken, dass die GmbH selbst bei Verstößen zur Verantwortung gezogen werden kann.

 

Was Sie als (niederländischer) GmbH-Geschäftsführer tun können

Als niederländischer Geschäftsführer einer GmbH in Deutschland sollten Sie sicherstellen, dass Ihre GmbH die Mindestlohnvorschriften und andere arbeitsrechtliche Bestimmungen gewissenhaft einhält.

Dies beinhaltet:

  • die genaue Lohnabrechnung,
  • die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns,
  • die Dokumentation der Arbeitszeiten.

Es ist auch wichtig, sich über aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht auf dem Laufenden zu halten. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob ihr Unternehmen die Mindestlohnvorschriften in Deutschland einhält, kontaktieren Sie gerne Herrn Rechtsanwalt Markus Sporleder.

 

Kontakt

Haben Sie Fragen zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern oder den Mindestlohnvorschriften in Deutschland? Suchen Sie einen deutschen Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht? Nehmen Sie gerne Kontakt auf mit einem unserem Kollegen Herrn Rechtsanwalt Markus Sporleder. unter sporleder@damste.nl oder 0031682069738.

In unserer Anwaltskanzlei arbeiten sowohl deutsche als auch niederländische Anwälte, sodass wir Sie nicht nur im deutschen, sondern auch im niederländischen und internationalen Gesellschaftsrecht beraten können.

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