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Damste GbR beschrankte Haftung

GbR mit beschränkter Haftung? Überblick zum Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Lesezeit: 4 Minuten | Datum der Publikation: 31-07-2023 | Typ: Blog/Artikel | Verfasser: Markus Sporleder

Die GbR ist eine der beliebtesten Rechtsformen und gerade für Familienunternehmen in Deutschland zur Gründung attraktiv. Um diese Gesellschaftsform an die aktuellen Anforderungen anzupassen und eine moderne Unternehmenslandschaft zu fördern, wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verabschiedet. In diesem Blogartikel werden wir uns eingehend mit den wesentlichen Änderungen des MoPeG befassen und gehen dabei unter anderem ein auf die Aspekte beschränkte Haftung, Umwandlung, Beschlussfassung, Geschäftsführung und Vertretung, Kapitalstruktur und Gewinnverteilung.

Beschränkte Haftung für GbR-Gesellschafter?

Die Gesellschafter einer GbR haften auch nach dem MoPeG grundsätzlich persönlich und uneingeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese persönliche Haftung besteht grundsätzlich auch nach der Auflösung der Gesellschaft oder dem Verlassen der Gesellschaft durch einen Gesellschafter fort (Nachhaftung).

Gibt es aber dennoch Möglichkeiten, diese Haftung zu beschränken? Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es bei der GbR keine allgemeine gesetzliche Haftungsbeschränkung, und eine solche kann auch nicht einfach durch eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag gegenüber Dritten geregelt werden.

Doch es gibt Möglichkeiten, die Haftung im Einzelfall einzuschränken. Durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Vertragspartner der GbR kann die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden. Aber Achtung, das muss für den Vertragspartner klar erkennbar sein. Es besteht allerdings die Gefahr, dass solche Vereinbarungen nicht ausreichen, um die Haftung wirksam zu begrenzen.

 

Keine Haftungsbeschränkung ist in den folgenden Fällen möglich:

  • a) Wenn ihr im Gesellschaftsvertrag nur intern festlegt, dass eure Außenhaftung begrenzt ist, hat das gegenüber Dritten keine Wirkung. Ein Gläubiger kann jeden von euch weiterhin persönlich in Anspruch nehmen, ohne vorher am Gesellschaftsvermögen anzufragen. Die interne Haftungsbegrenzung könnte höchstens für den späteren Innenausgleich zwischen euch Gesellschaftern relevant sein.
  • b) Die Bezeichnung der GbR mit dem Zusatz "mbH" allein reicht nicht aus. Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist immer eine individuelle Vereinbarung nötig, die dem Vertragspartner klar vor Augen führt, wie die Haftungsbeschränkung aussieht. Die handelnden Organe müssen auch bei solchen Vereinbarungen zur Vertretung der Vertragspartner befugt sein.
  • c) Eine Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) könnte gemäß BGH-Entscheidung ebenso unwirksam sein. Immer wieder sollte eine Haftungsbeschränkung individuell verhandelt werden.

Damsté GbR beschränkte Haftung

 

Modernisierung der Geschäftsführung und Vertretung:

Das MoPeG bringt auch wichtige Neuerungen im Bereich der Geschäftsführung und Vertretung von Personengesellschaften mit sich. Bisher waren die Regelungen hierzu oft komplex und unflexibel. Mit dem MoPeG wird nun die Möglichkeit geschaffen, einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen, um die Leitung des Unternehmens effizienter zu gestalten. Diese Maßnahme erleichtert die professionelle Organisation und Steuerung von Personengesellschaften. Zudem wird klargestellt, dass auch einzelne Gesellschafter die Gesellschaft gegenüber Dritten vertreten können. Diese Flexibilisierung der Geschäftsführung und Vertretung ermöglicht es den Gesellschaften, schneller und effektiver auf geschäftliche Herausforderungen zu reagieren.

 

Modernisierung der Kapitalstruktur und Gewinnverteilung:

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Kapitalstruktur und Gewinnverteilung von Personengesellschaften. Mit dem MoPeG werden neue Möglichkeiten geschaffen, um Vermögenswerte in die Gesellschaft einzubringen und dafür Gesellschaftsanteile zu erhalten. Diese Regelung fördert die Kapitalbeschaffung und eröffnet den Gesellschaftern mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Finanzstruktur. Zudem wird die Gewinnverteilung individuell in den Gesellschaftsverträgen geregelt. Dies ermöglicht eine maßgeschneiderte Verteilung von Gewinnen und stärkt die Verhandlungsposition der Gesellschafter. Die modernisierten Regelungen zur Kapitalstruktur und Gewinnverteilung unterstützen somit eine effiziente Unternehmensführung und schaffen Anreize für Investitionen und Wachstum.

 

Klarstellung und Regelungen für Sonderformen der Personengesellschaft:

Das MoPeG widmet sich auch den Sonderformen der Personengesellschaften, wie der stillen Gesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft. Bisher waren die Regelungen für diese Gesellschaftsformen oft lückenhaft und unklar. Das MoPeG schafft nun klare Bestimmungen und definiert die Rechte und Pflichten der Beteiligten. Es werden beispielsweise die Stellung und Beteiligungsrechte der stillen Gesellschafter näher spezifiziert und die Pflichten der Partnerinnen und Partner einer Partnerschaftsgesellschaft konkretisiert. Durch diese Klarstellungen und Regelungen wird Rechtssicherheit geschaffen und das Vertrauen der Beteiligten gestärkt.

 

Einfache Mehrheit bei der Beschlussfassung genügt:

Die Gesellschafter können aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag uneingeschränkt Beschlüsse mit Mehrheit fassen. Im Zweifel gilt dies auch für vertragsändernde Beschlüsse. Aus dieser Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen folgen notwendig Regelungen zum Schutz der unterlegenen Minderheit. Infolgedessen beinhaltet die Novelle für Personenhandelsgesellschaften im Handelsgesetzbuch Neuregelungen zum Beschlussmängelrecht, welche sich an den Grundzügen des aktienrechtlichen Anfechtungsmodells orientieren.

 

Erleichterte Umwandlung und Auflösung von Personengesellschaften:

Ein weiterer wichtiger Aspekt des MoPeG betrifft die Umwandlung und Auflösung von Personengesellschaften. Bisher waren die rechtlichen Voraussetzungen und Verfahren oft komplex und bürokratisch. Das MoPeG vereinfacht nun diesen Prozess und schafft klare Regelungen. Es werden die Voraussetzungen und Verfahren für eine Umwandlung in andere Rechtsformen, wie z. B. einer GmbH, festgelegt. Zudem werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Auflösung einer Personengesellschaft detailliert beschrieben. Diese Vereinfachungen und Klarstellungen erleichtern den Gesellschaftern den Prozess der Umwandlung oder Auflösung und reduzieren den administrativen Aufwand.

 

Digitalisierung von Registersachen und Veröffentlichungen:

Das MoPeG setzt auch auf die Digitalisierung von Registersachen und Veröffentlichungen von Personengesellschaften. Bisher waren viele Prozesse mit Papierdokumenten und manueller Verarbeitung verbunden. Das MoPeG strebt nun eine Vereinfachung und Digitalisierung dieser Prozesse an. Dies umfasst beispielsweise die elektronische Anmeldung und Eintragung von Gesellschaftsverträgen sowie die digitale Veröffentlichung wesentlicher Änderungen im Gesellschaftsregister. Durch die Digitalisierung werden der Verwaltungsaufwand für die Gesellschaften reduziert und die Prozesse effizienter gestaltet.

 

Optionale Registrierung und die daraus folgenden Vorteile für Personengesellschaften:

Eine weitere bedeutende Neuerung, die das MoPeG mit sich bringt, ist die optionale Registrierung von Personengesellschaften. Mit dieser Regelung haben Personengesellschaften nun die Möglichkeit, sich freiwillig im Gesellschaftsregister einzutragen. Dieses öffentliche Register ist im Wesentlichen mit dem Handelsregister vergleichbar und dient der Bekanntmachung wichtiger rechtlicher Vorgänge durch Unternehmen. Bisher waren sie lediglich auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen registrierungspflichtig.

Die optionale Registrierung bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister erhält die Personengesellschaft Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, dass sie als juristische Person eigenständig Rechte und Pflichten erwerben und Verträge abschließen kann. Dies stärkt die Position der Gesellschaft gegenüber Dritten und eröffnet ihr neue Möglichkeiten im geschäftlichen Verkehr.

Durch die optionale Registrierung wird auch die Außenwirkung der Personengesellschaft verbessert. Sie wird als eigenständiges Unternehmen wahrgenommen und erhöht dadurch das Vertrauen von Geschäftspartnern, Banken und Investoren. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ermöglicht es potenziellen Geschäftspartnern, wichtige Informationen über die Gesellschaft zu erhalten, wie beispielsweise den Unternehmensgegenstand, die Geschäftsführung und die Haftungsverhältnisse.

Ein weiterer Vorteil der optionalen Registrierung liegt in der erhöhten Transparenz. Durch die öffentliche Einsichtnahme in das Gesellschaftsregister können interessierte Personen Informationen über die Gesellschaft erhalten. Dies erleichtert beispielsweise die Suche nach potenziellen Geschäftspartnern oder die Überprüfung der Bonität einer Personengesellschaft.

Darüber hinaus bietet die optionale Registrierung den Gesellschaftern rechtliche Sicherheit. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister schafft eine klare Grundlage für die Beziehungen unter den Gesellschaftern und erleichtert die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen. 

 

Fazit zum MoPeG:

Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) bringt bedeutende Veränderungen für das deutsche Personengesellschaftsrecht mit sich. Die Einführung der beschränkten Haftung, die Modernisierung der Geschäftsführung und Vertretung, die flexiblere Gestaltung der Kapitalstruktur und Gewinnverteilung sowie die Klarstellungen und Regelungen für Sonderformen der Personengesellschaft sind nur einige der wesentlichen Änderungen, die das MoPeG in Zukunft einführen wird. Diese Änderungen tragen dazu bei, die Rechtssicherheit zu stärken, die Flexibilität der Unternehmen zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Das MoPeG schafft somit eine moderne Grundlage für Personengesellschaften und fördert eine dynamische und wettbewerbsfähige Unternehmenslandschaft. Es bietet den Gesellschaftern mehr Sicherheit und erleichtert potenzielle Investitionen. Zudem ermöglicht es eine effizientere Geschäftsführung und Vertretung, was zu einer besseren Organisation und Steuerung von Personengesellschaften führt.

Die modernisierten Regelungen zur Kapitalstruktur und Gewinnverteilung bieten den Gesellschaftern eine größere Flexibilität und ermöglichen eine individuellere Ausgestaltung der Finanzstruktur.

Dies fördert die Kapitalbeschaffung und erleichtert die Anpassung an die Bedürfnisse der Gesellschafter. Die neuen Regelungen für Sonderformen der Personengesellschaft schaffen Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten, insbesondere für stille Gesellschafter und Partnerinnen und Partner von Partnerschaftsgesellschaften.

Darüber hinaus erleichtert das MoPeG den Umwandlungs- und Auflösungsprozess von Personengesellschaften, indem es klare Voraussetzungen und Verfahren festlegt. Dies ermöglicht den Gesellschaftern eine reibungslose Umstrukturierung oder Auflösung ihrer Unternehmen und reduziert den administrativen Aufwand.

Die Digitalisierung von Registersachen und Veröffentlichungen trägt zur Effizienzsteigerung bei. Durch die elektronische Anmeldung und Eintragung von Gesellschaftsverträgen sowie die digitale Veröffentlichung von Änderungen im Gesellschaftsregister werden Zeit und Ressourcen eingespart.

Insgesamt schafft das MoPeG eine zeitgemäße Grundlage für das deutsche Personengesellschaftsrecht. Es fördert die Flexibilität, Rechtssicherheit und Effizienz von Personengesellschaften und trägt dazu bei, den Wirtschaftsstandort Deutschland weiter zu stärken.

 

Fragen zur GbR oder zum Gesellschaftsrecht?

Die Gründung einer Gesellschaft in Deutschland kann die Gründer aufgrund der komplexen Vorschriften, die es zu beachten gilt vor eine Vielzahl von Herausforderungen stellen. In unserer Anwaltskanzlei arbeiten sowohl niederländische als auch deutsche Anwälte, sodass wir Sie sowohl im niederländischen, deutschen als auch im internationalen Gesellschaftsrecht beraten können. Nehmen Sie gerne Kontakt auf mit unserem im deutschen Gesesellschaftsrecht spezialisierten Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Markus Sporleder, per E-Mail untersporleder@damste.nl oder per Telefon unter0031682069738.

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