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Die richtige Wortwahl bei der Absage an Bewerber - eine heikle Angelegenheit

Lesezeit: 10 Minuten | Datum der Publikation: 07-04-2023 | Typ: Blog/Artikel | Verfasser: Tono Wevers

Ein Interessent bewirbt sich bei einem Unternehmen auf eine ausgeschriebene Stelle und bekommt eine Absage. Als er den Grund der Ablehnung liest, ist er wütend. Seinen Frust darüber will er am liebsten der ganzen Welt kundtun und setzt einen entsprechend Post auf einer Social Media Plattform ab. Außerdem klagt er auf Entschädigung.

Aus Sicht des Arbeitgebers, der sich nunmal für jemand anderen entschieden hatte, ließ sich das aber
leider nicht vermeiden. Oder doch?

LAG Neurenberg

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Stelle in Ihrem Unternehmen ausgeschrieben und erhalten einige interessante Bewerbungen. Nach den Bewerbungsgesprächen fällt die Wahl auf Ihren Wunschkandidaten. Aber wie sagen Sie nun den anderen Bewerbern ab? Dabei kann einiges schief gehen, wie sich zuletzt in dem obigen vom LAG Nürnberg entschiedenen Fall zeigte. Dort war ein Bewerber abgelehnt worden, weil er – so der Arbeitgeber in seinem Schreiben - keine „flinken Frauenhände“ habe. Diese hielt der Arbeitgeber aber für nötig, um die geforderten Tätigkeiten ausführen zu können (dabei ging es um eine Positionierung von kleinsten Teilen, was zum Teil nur mit einer Pinzette möglich ist). Dagegen reichte der abgelehnte Bewerber Klage ein. Mit Erfolg!

Entschädigung

Das Arbeitsgericht und auch später in der Berufung das Landesarbeitsgericht Nürnberg sahen in dieser Ablehnung eine unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Arbeiten könnten ebensogut von Frauen wie von Männern erledigt werden. Das Gericht sprach dem Bewerber daher eine Entschädigung zu, allerdings weniger als dieser verlangt hatte.

Bei dieser Entschädigung geht es zum Einen um eine Schadenskompensation. Zum Anderen soll dies auch zur Prävention dienen und abschreckende Wirkung erzielen. Die Entschädigung muss dabei aber verhältnismäßig sein. Deshalb bemisst sich deren konkrete Höhe an den konkreten Umständen des Einzelfalls. Im Fall des LAG Nürnberg wurde etwa berücksichtigt, dass die Benachteiligung weder von langer Dauer war noch die Diskriminierung durch den Arbeitgeber sich bereits strukturell verfestigt hatte. Auf der einen Seite hatte der Kläger nämlich kurze Zeit danach schon einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber unterschrieben.

Andererseits hatte der Kläger bereits selbst in den sozialen Medien über den Vorfall geschrieben. Damit sei dem Bedürfnis, den Arbeitgeber auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen, um ihn künftig von einem solchen Vorgehen abzuhalten, nach Ansicht des Gerichts vorliegend bereits ausreichend Genüge getan. Aus diesen Gründen hat das Gericht die Entschädigung niedriger bemessen als gefordert.

Tipps für Sie als Arbeitgeber

Dies heißt für Arbeitgeber: Sie sollten Ihre Absageschreiben besonders vorsichtig formulieren! Verzichten Sie auf Umgangssprache, denn das kann eine Klage vor dem Arbeitsgericht nach sich ziehen. Achten Sie darauf, die Ablehnung des Bewerbers oder der Bewerberin nicht auf einen Grund zu stützen, der in irgendeiner Form an die Merkmale Rasse, Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität anknüpft. Denn wenn sich Ihre Absage
allein auf solche Eigenschaften stützt, benachteiligen Sie als Arbeitgeber den Kandidaten in unzulässiger Weise. Dies hat zur Folge, dass Sie zur Entschädigung verpflichtet sind. Als Arbeitnehmer sollten Sie davon absehen, Ihren Frust in den sozialen Medien zu verbreiten. In diesem Fall bleibt Ihnen nämlich eine höhere Abfindung versagt.

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