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Unternehmensgründung in den Niederlanden - Firmengründung in Holland

Lesezeit: 5 Minuten | Datum der Publikation: 15-09-2021 | Typ: Blog/Artikel

Die Gründung eines Unternehmens in den Niederlanden beinhaltet andere gesetzliche Regelungen als in Deutschland. Für die Gründung einer niederländischen GmbH (B.V.) in Holland gilt das niederländische Gesellschaftsrecht.

Sie möchten eine niederländische B.V. (GmbH) gründen? Hier finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Regelungen kurz zusammengefasst.

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Die Niederlande gelten als ein sehr attraktiver Standort für Startups. In den Niederlanden ist 2012 eine umfassende Gesetzesänderung zum Recht der „Besloten Vennootschap“ (B.V.) in Kraft getreten, womit die sogenannte „Flex-B.V.“ eingeführt worden ist. Diese „Flex-B.V.“ ist mit der in Deutschland bekannten Unternehmergesellschaft (kurz: UG haftungsbeschränkt) vergleichbar.

 

Kein Startkapital notwendig

Für die Gründung einer (Flex) B.V. gelten seitdem geringere Anforderungen. Es ist nicht mehr notwendig, ein Startkapital von 18.000,00€ aufzubringen. Außerdem gibt es keine obligatorische Bankerklärung mehr.

 

Das Startkapital wurde bis 2012 als eine Art „Versicherung“ für mögliche Gläubiger angesehen. Um diese Gläubiger zukünftig zu schützen, darf die „B.V.“ nach der erfolgten Gesetzesänderung von 2012 keine Dividenden ausschütten, wenn deutlich ist, dass die Firma ihre Schulden nicht zahlen kann.

 

Beschlüsse auch von Deutschland aus möglich

Unternehmer haben bei der Gestaltung ihrer B.V. dadurch mehr Freiheiten. So ist es seit 2012 möglich, Beschlüsse außerhalb der allgemeinen Gesellschafterversammlung zu fassen. Gesellschafterversammlungen können also auch im Ausland, z.B. in Deutschland stattfinden.

 

Ferner kann die Firma in dem Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass jeder Gesellschafter seinen eigenen Geschäftsführer zu benennen hat. Bestimmt werden kann zudem, dass nicht-stimmberechtigte oder nicht-gewinnberechtigte Anteile ausgegeben werden.

 

Einfache Übertragung von Anteilen

Auch die obligatorische „blokkeringsregeling“ ist 2012 abgeschafft worden. Diese Regelung beinhaltete bis dato, dass ein Gesellschafter, der seine Anteile verkaufen wollte, entweder für den Verkauf die Zustimmung seiner Mitgesellschafter benötigte oder die Anteile erst seinen Mitgesellschaftern zum Kauf anbieten musste. Durch die Gesetzesänderung ist es einfacher geworden, die Übertragung von Anteilen den Regeln der Gesellschafter zu unterwerfen. So kann eine Übertragung auch für einen bestimmten Zeitraum ganz ausgeschlossen werden.

Die Notwendigkeit einer notariellen Gründungsurkunde bleibt jedoch zunächst erhalten.

 

Fragen und Kontakt

Bei weiteren Fragen zu dem Thema Unternehmensgründung in den Niederlanden kontaktieren Sie gerne unseren Anwalt für Gesellschaftsrecht, Herrn Joost Wery, wery@damste.nl oder via +31 (0)6 42 65 43 75.

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